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Hauptabschlußübersicht (HAÜ)
Abschlußtabelle, Betriebsübersicht, Abschlußbogen, Abschlußblatt. 1. Begriff: Tabellarische Übersicht über das gesamte Zahlenwerk eines Buchführungsabschnitts für den Zeitpunkt des Jahresabschlusses. Die Hauptabschlußübersicht (HAÜ) weist die Entwicklung aller Bestandskonten von der Eröffnungsbilanz bis zur Jahresschlußbilanz, aller Aufwands- und Ertragskonten zur Verlust- und Gewinnrechnung sowie das Ergebnis der Inventur aus. Auf Verlangen des Finanzamtes ist bei Betrieben mit doppelter Buchführung eine Hauptabschlußübersicht (HAÜ) nach amtlichem Vordruck beizufügen (§ 60 Abs. 2 EStDV). - Muster: Vgl. Übersicht. - 2. Die Summenbilanz ist die tabellarische Zusammenstellung der Kontensummen einschließlich der Saldovorträge (Anfangsbestände). Da bei der doppelten Buchführung jeder Vorgang im Soll und im Haben gebucht wird, müssen die Summen der Soll- und Habenspalte gleich sein (Probebilanz). - 3. Die Saldenbilanz weist für jedes Konto den Überschuß der größeren über die kleinere Kontoseite aus. - 4. Die Umbuchungsspalte nimmt die vorbereitenden Abschlußbuchungen auf, wodurch beispielsweise die Privatentnahmen auf das Kapitalkonto, Skonti auf Warenkonten, der Einkaufswert der verkauften Waren vom Warenein- auf das Warenverkaufskonto, Abschreibungen auf ein Abschreibungskonto übertragen werden. - 5. Stimmen die sich nach diesen Umbuchungen ergebenden Buchbestände der Bestandskonten mit den durch die Inventur festgestellten Beständen überein, werden die Überschüsse der Bestandskonten in die Hauptabschlußbilanz übernommen und die Erfolgskonten (Aufwand oder Ertrag) in die Gewinn- und Verlustrechnung. - 6. Statt des formellen Abschlusses der Konten können die Soll- und Habensummen (Verkehrszahlen) in die Hauptabschlußübersicht (HAÜ) übernommen werden, ohne daß davon die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung berührt wird. Allerdings sind dann die Sachkonten durch doppeltes Unterstreichen als abgeschlossen zu kennzeichnen, die Umbuchungen ausreichend zu erläutern und die Hauptabschlußübersicht (HAÜ) als Bestandteil der Buchführung aufzubewahren (§ 147 I Nr. 1 AO).
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