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Großreparaturen

Generalüberholungen, einmalig oder periodisch auftretende Instandsetzungen größeren Ausmaßes, die, wenn voraussehbar und zukünftig Erhaltungsaufwand sind, handelsrechtlich zur Bildung von Rückstellungen berechtigen (§ 249 II HGB). I. d. R. sind Ausgaben für werterhöhende Großreparaturen handels- und steuerrechtlich zu aktivieren (Herstellungsaufwand); der erhöhte Anlagewert wird unter Beachtung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abgeschrieben. Teilaufwendungen können auf einem Konto "Anlagen im Bau" gesammelt und nach Fertigstellung der Arbeiten auf das Anlagekonto übertragen werden. - Vgl. auch Instandhaltungskosten.

 

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