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Gewerbesteuer-Rückstellung

1. Begriff: Bei ordnungsmäßiger Buchführung zulässige Rückstellung für noch nicht fällige, das abgelaufene Wirtschaftsjahr belastende Gewerbesteuer. - 2. Höhe: Da die Gewerbesteuer auf den Gewerbeertrag und das Gewerbekapital als Betriebsausgabe abzugsfähig ist, mindern beide Erscheinungsformen der Gewerbesteuer die Bemessungsgrundlage der Gewerbeertragsteuer und damit die Gewerbeertragsteuer selbst. Diese Tatsache ist bei der Ermittlung der G.-R. zu berücksichtigen. Die G.-R. ist in Höhe der Differenz zwischen der Nettobelastung der voraussichtlich geschuldeten Gewerbesteuer und den geleisteten Vorauszahlungen anzusetzen. - 3. Ermittlungsmethoden: a) Nach der Neun-Zehntel-Methode (Abschn. 22 II EStR) wird die Nettobelastung näherungsweise dadurch bestimmt, daß die Gewerbesteuer mit neun Zehnteln des Betrages der Gewerbesteuer angesetzt wird, der sich ohne Berücksichtigung der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe ergibt. - b) Nach der Divisor-Methode ergibt sich die Gewerbesteuer durch Anwendung eines Divisors auf den Gewerbesteuerbetrag, der sich ohne Berücksichtigung der Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer ergibt. Der Divisor errechnet sich nach folgender Formel: Divisor=1+((Meßzahl × Hebesatz) / 10.000). Bei Anwendung des Staffeltarifs sind verschiedene Divisoren auf entsprechende Teilbeträge anzuwenden. - c) Die verschiedenen mathematisch exakten Methoden (i. d. R. Iterationsverfahren) weisen die Nettobelastung zutreffend aus. - 4. Beurteilung: Die Neun-Zehntel-Methode führt i. d. R. bei Hebesätzen über 222 v. H. zu einer höheren G.-R. als die exakten Methoden, woraus eine höhere Gewinnminderung und letztlich ein Steuerstundungseffekt resultiert. Bei Hebesätzen unter 222 v. H. ergeben sich diese Vorteile der Steuerpolitik für die mathematisch exakten Methoden.

 

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