gewerbesteuerlicher St., Begriff des Gewerbesteuerrechts: begünstigender Tarif bei der Gewerbeertragsteuer für Personenunternehmen. Die Steuermeßzahl steigt bis zu einem Gewerbeertrag von 96 000 DM in vier Stufen à 24 000 DM von 1% auf 5% an (Gewerbesteuer II 2 d)).