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Gemeinsamer Senat

aufgrund des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. 6. 1968 (BGBl I 661) gem. Art. 95 III GG gebildeter Spruchkörper. - 1. Zuständigkeit: Der Gemeinsamer Senat S. ist zuständig, wenn ein oberster Gerichtshof (Bundesgericht) in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs oder des g. S. abweichen will. - 2. Sitz in Karlsruhe. - 3. Mitglieder: Die Präsidenten der obersten Gerichtshöfe, die Vorsitzenden Richter und je ein weiterer Richter der beteiligten Senate. - 4. Entscheidung erfolgt auf Vorlegungsbeschluß mit Stimmenmehrheit. Sie ist für das erkennende Gericht bindend.

 

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