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Gemeinsamer Zolltarif der EU (GZT)

von den Mitgliedstaaten der EG gemeinsam aufgestellter einheitlicher Außenzolltarif, in Kraft seit 1. 7. 1968. Der GZT gilt in allen Mitgliedstaaten unmittelbar. Dem GZT liegt das Brüsseler Zolltarifschema zugrunde; Änderungen erfordern einstimmig gefaßte Ratsentscheidungen. - Der GZT enthält in der Zollsatzspalte den jeweiligen autonomen und ggf. den vertragsmäßigen Satz; die vertragsmäßigen Zollsätze werden gegenüber allen Ländern angewendet. - Neben dem GZT besteht in der Bundesrep. D. noch der Deutsche Teil-Zolltarif, der im wesentlichen die von der EG nicht erfaßten Lücken schließt, die noch im Rahmen von nationalen Kompetenzen ausgefüllt werden können. Er enthält u. a. die Zollsätze für EGKS-Waren. - Der als Handausgabe für die Zollstellen dienende Deutsche Gebrauchs-Zolltarif umfaßt sämtliche Tarifregelungen, gleichviel, ob sie auf Gemeinschaftsrecht oder auf nationalem Recht beruhen. - Vgl. auch Zolltarif.

 

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