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geheime Wettbewerbsklausel

Vereinbarung zwischen zwei Unternehmern über die Art der Beschäftigung oder über Nichtbeschäftigung eines früher oder derzeit bei dem einen beschäftigten Handlungsgehilfen (anders: Wettbewerbsverbot). Jederzeit einseitig durch Rücktritt aufhebbar (§ 75 f. HGB). - Bei Verstoß gegen die g. W. entstehen keine Ersatzansprüche. - Der Handlungsgehilfe hat keinen Unterlassungsanspruch gegen g. W., jedoch kann er ggf. Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn z. B. die Erfüllung der Klausel über die berechtigte Wahrung schutzwürdiger Belange der beteiligten Unternehmer hinausgeht und ihn sittenwidrig in der Suche nach einer neuen Stellung einengt.

 

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