|
|
Gefahrgüter im Straßenverkehr
die unter die Klassen I d bis IV a, V und VII der Anlage A zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut) auf der Straße (BGBl 1969 II 1489) fallenden Stoffe und Gegenstände sowie verflüssigte Metalle. - Besondere Vorschriften: Nach der Gefahrgutverordnung-Straße (GGVS) i. d. F. der Bekanntmachung vom 18. 7. 1995 (BGBl I 1025) müssen die Transportfahrzeuge durch Warntafeln gekennzeichnet sein. Der Fahrzeugführer muß für den Fall von Unfällen oder Zwischenfällen schriftliche Weisungen mitführen. Bei Freiwerden der Güter besteht Meldepflicht gegenüber der Polizei. Die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter (Liste I und II der Anlage) bedarf der Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde. - Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet. - Ausnahmen von GGVS enthalten die Straßen-GefahrgutausnahmeVO vom 23. 6. 1993 (BGBl I 994) m. spät. Änd.
<< vorheriger Begriff |
|
nächster Begriff>> |
|
|
|
Diese Seite bookmarken :
|
|