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Gefahrgüter im Seeschiffsverkehr
unter die Begriffe der Anlage zur GefahrgutVOSee i. d. F. der Bek. vom 24. 8. 1995 (BGBl I 1077) fallende Stoffe und Gegenstände. Gefahrgüter im Seeschiffsverkehr i. S. sind nur bedingt zur Beförderung mit Seeschiffen zugelassen und müssen bestimmte Anforderungen erfüllen. - Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet.
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