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gefährliche Betriebe

unterliegen gem. § 3 Haftpflichtgesetz einer besonderen Haftung. - 1. Umfang: Der Betriebsunternehmer haftet, wenn ein Bevollmächtigter oder ein Repräsentant oder eine zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder der Arbeiter angenommene Person durch ein Verschulden in Ausführung der Dienstverrichtungen den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen herbeigeführt hat, für den dadurch entstandenen Schaden. - 2. Einzelheiten über die Schadenberechnung, die Anrechnung von Versicherungsleistungen und die Höchstgrenze des Schadenersatzes in §§ 5 ff. Haftpflichtgesetz. - 3. Die Haftung kann nicht ausgeschlossen werden (§ 7 Haftpflichtgesetz); Verjährungsfrist drei Jahre.

 

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