Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Gebührenüberhebung

Erhebung von Gebühren oder anderen Vergütungen für amtliche Verrichtungen durch einen Beamten, Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand zu seinem Vorteil, wenn er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag schuldet (§ 352 StGB). - Strafe: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
gebührenpflichtige Verwarnung
gebündelte Versicherung

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Wintergeld | Verursacher-Regel | Plug compatible manufacturer (PCM) | Werkbücherei | real balance effect
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum