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Fuhrpark

1. Begriff: Gesamtheit der Fahrzeuge und der zur Transportausführung und Fahrzeugunterhaltung erforderlichen Einrichtungen eines Betriebes oder einer anderen Organisation mit zugehörigem Personal. -2. Buchhaltung: Konto für diejenigen abnutzbaren beweglichen Anlagewerte, die dem Transport dienen, wie Eisenbahnwagen und Lokomotiven, Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Schlepper, Zugmaschinen etc. Abschreibung: In der Handelsbilanz wird der Gesamtwert, wenn die tatsächliche Nutzungsdauer länger ist als die der Abschreibung zugrunde gelegte, häufig auf 1 DM abgeschrieben; die steuerlichen Absetzungen müssen sich nach § 7 EStG richten. Für geringwertige Wirtschaftsgüter im Fuhrpark (Einzelwert bis 800 DM) besteht Bewertungsfreiheit, ist also Sofortabsetzung im Anschaffungsjahr statthaft (§ 6 II EStG). - 3. Kostenrechnung: Vgl. Fuhrparkkosten.

 

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