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Fuhrmannshandel

Handelstätigkeit (Güterein- und -verkauf) eines Transportbetriebes zum vorherrschenden Zweck der Gewinnerzielung durch die Transporte der Güter im Eigenverkehr. Bei Vortäuschung des Eigentumserwerbs an den Gütern ist der Fuhrmannshandel in der Bundesrep. D. unechter Werkverkehr.

 

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