spezieller Tatbestand der Urkundenfälschung. Strafbar ist, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder geänderte Daten gebraucht, z. B. gefälschte Computerausdrucke, (§ 269 StGB). - Strafe: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Versuch ist strafbar.