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                Entscheidungsprozeß
                 1. Bezeichnung für mehrstufige Entscheidungen. - 2. Bezeichnung für den geistigen Arbeitsablauf eines Wahlakts (Entscheidung). Der Entscheidungsprozeß beginnt mit dem Erkennen der Notwendigkeit irgendeiner Entscheidung (Anregungsinformationen); es folgt eine Vielzahl von Einzeltätigkeiten, die einer fortschreitenden Informationsreduktion dienen, an deren Ende der Entschluß steht. Eine Systematisierung der zahlreichen Einzelaktivitäten eines Entscheidungsprozeß liefert das Konzept der Entscheidungsphasen. - Unterteilung: a) Nach den am Entscheidungsprozeß beteiligten Instanzen: (1) zentraler E.: Nur eine Instanz legt die Aktionsparameter fest; (2) dezentraler E.: Die Entscheidungen sind verteilt bzw. delegiert. - b) Nach der Zeitigkeit der Entscheidungen (es liegt die Vorstellung zugrunde, daß sich jeder Entscheidungsprozeß im Zeitablauf vollzieht): (1) simultaner E.: die Festlegung aller Aktionsparameter erfolgt gleichzeitig durch eine einzige Entscheidung; (2) sukzessiver E.: Die Aktionsparameter werden in Teilentscheidungen stufenweise nacheinander festgelegt, einmal festgelegte Aktionsparameter stellen dabei endgültige Entscheidungen dar, sie bilden die Ausgangspunkte für die zeitlich nachgelagerten Entscheidungen. - Zwischen der instanzenmäßigen und der zeitlichen Gliederung des Entscheidungsprozeß bestehen enge Verbindungen: Die simultane Entscheidung setzt weitgehende Zentralisation des Entscheidungsprozeß voraus, ein dezentralisierter Entscheidungsprozeß bedingt sukzessive Entscheidungen.  
                  
                
                  
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