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Eichgesetz

Gesetz über das Meß- und Eichwesen i. d. F. vom 23. 3. 1992 (BGBl I 711) m. spät. Änd. nebst Eichordnung vom 12. 8. 1988 (BGBl I 1657) m. spät. Änd., Meßgeräte, die im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr, im Gesundheitsschutz, Arbeitsschutz, Umweltschutz oder Strahlenschutz oder im Verkehrswesen verwendet werden, müssen zugelassen und geeicht sein, sofern dies zur Gewährleistung der Maßstäblichkeit erforderlich ist. Welche Meßgeräte nur in den Verkehr gebracht, in Betrieb genommen, bereitgehalten und verwendet werden dürfen, wenn sie zugelassen und geeicht sind, bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung (§ 2). Die Eichung wird, sofern nichts anderes durch Verordnung bestimmt ist, von den zuständigen Eichbehörden und von der staatlich anerkannten Prüfstelle für Meßgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme vorgenommen (amtliche Eichung). Die Eichung neuer Meßgeräte kann auch nach näherer Regelung vom Hersteller vorgenommen werden (Eichung durch den Hersteller). - Vgl. auch Eichbehörden, Eichung.

 

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