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Diplomprüfung
Hochschulprüfung als berufsqualifizierender Abschluß eines Diplomstudiengangs, aufgrund dessen eine Hochschule den Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung oder des Studiengangs verleiht (§ 18 HRG). - 1. Prüfung: Die Diplomprüfung besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil umfaßt die Anfertigung der Graduierungsarbeit. Bei der Meldung zur Prüfung benennt der Kandidat das Fachgebiet seiner Graduierungsarbeit und den für Betreuung und Bewertung der Arbeit gewünschten Hochschullehrer. Einige örtliche Prüfungsordnungen unterscheiden in diesem Zusammenhang zwischen Diplomarbeit mit vorgegebener Aufgabenstellung, Regelbearbeitungsdauer sechs Wochen, und freier wissenschaftlicher Arbeit mit freier Themenwahl, Regelbearbeitungsdauer sechs Monate. Der zweite Teil umfaßt i. d. R. eine Klausurarbeit von mindestens vierstündiger Dauer sowie eine mündliche Prüfung in jedem Prüfungsfach. - 2. Beurkundung: Über die bestandene Diplomprüfung wird ein Zeugnis ausgefertigt, das das Thema der Graduierungsarbeit, die einzelnen Noten sowie das Gesamtergebnis der Diplomprüfung enthält. Mit dem Zeugnis wird ein Diplom ausgehändigt, das die Verleihung des akademischen Grades beurkundet, der durch das Gesetz über die Führung akademischer Grade vom 7. 6. 1939 geschützt ist. - 3. Ein Kandidat kann sich in unmittelbarem Zusammenhang mit oder nach bestandener Diplomprüfung der Prüfung in weiteren Fächern (Zusatzfächern) unterziehen. - Vgl. auch wirtschaftswissenschaftliche Studiengänge.
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