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Diplomatengut
nach den Zollvorschriften Waren, die bei der Einfuhr, beim Verbringen aus einer Freizone oder beim Bezug im Anschluß an ein Zollagerverfahren zum persönlichen Ge- oder Verbrauch durch die Mitglieder der diplomatischen Vertretungen oder deren Familienmitglieder in der Bundesrep. Diplomatengut bestimmt sind. Diplomatengut ist unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit zollfrei, wenn die Waren unter der Anschrift einer der genannten Personen eingehen und bei der Abfertigung zum freien Verkehr eine mit Dienststempel versehene Erklärung des Leiters der Vertretung oder seines Stellvertreters nach vorgeschriebenem Muster vorgelegt wird (§ 17 der Zollverordnung vom 23. 12. 1993, BGBl I 2449). - Vgl. auch Konsulargut.
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