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Buchinventur

Die Buchinventur als Buch- oder belegmäßige Aufnahme von Inventarbestandteilen kommt vor allem dann zur Anwendung, wenn eine körperliche Bestandsaufnahme durch Messen, Wiegen, Zählen (vgl. effektive Inventur, Inventur) nicht möglich ist; z. Buchinventur bei immateriellen Vermögensgegenständen, Forderungen und Verbindlichkeiten. Forderungen und Verbindlichkeiten werden beispielsweise auf Basis der Saldenliste der Kontokorrentkonten und der Saldenbestätigungen der Geschäftsfreunde aufgenommen. Auch bei Vermögensgegenständen des beweglichen Anlagevermögens wird die Buchinventur für zulässig angesehen, wenn eine Anlagenkartei geführt wird. Rechtliche Basis für die Buchinventur ist § 241 II HGB.

 

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