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Bilanzklarheit
Bilanzierungsgrundsatz (§ 243 II HGB), der sich in einem äußerlich einwandfreien, übersichtlichen Bilanzbild ausdrückt. Verschiedenartige Aktiva und Passiva dürfen nicht zusammengezogen und grundsätzlich nicht miteinander verrechnet (§ 246 II HGB), ausweispflichtige Bilanzpositionen nicht weggelassen werden. Die Bilanzklarheit fordert eindeutige Bezeichnung der Bilanzposten, eine übersichtlich geordnete und gegliederte Bilanz (§ 265 HGB), sonst Bilanzverschleierung (Bilanzdelikte). - Vgl. auch Bilanzwahrheit, Bilanzgliederung.
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