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Betriebsversammlung

nicht-öffentliche Versammlung der Belegschaft eines Betriebes unter Leitung des Vorsitzenden des Betriebsrats (§§ 42 ff. BetrVG). - 1. Befugnis: Betriebsversammlung kann dem Betriebsrat Anträge unterbreiten und zu seinen Entschlüssen Stellung nehmen. Behandlung nur solcher Angelegenheiten zulässig, die die Belange des Betriebs oder seiner Arbeitnehmer berühren. Die Betriebsversammlung dient auch zur Unterrichtung der Belegschaft. - 2. Einberufung: a) Ordentliche Einberufung von Betriebsversammlung einmal im Vierteljahr vorgeschrieben, auf der der Betriebsrat Tätigkeitsbericht zu erstatten hat. Arbeitgeber ist einzuladen und auf der Betriebsversammlung zu sprechen berechtigt. - b) Außerordentliche Einberufung von Betriebsversammlung im pflichtgemäßen Ermessen des Betriebsrats, der aber auf Wunsch des Arbeitgebers oder von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer einberufen und beantragte Beratungsgegenstände auf Tagesordnung setzen muß. - Ordentliche Betriebsversammlung und außerordentliche Betriebsversammlung auf Wunsch des Arbeitgebers finden i. d. R. während der Arbeitszeit statt, sonstige Betriebsversammlung außerhalb der Arbeitszeit. Abweichungen im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber zulässig. Kein Lohnausfall durch Teilnahme an Betriebsversammlung - 3. Teilnahmeberechtigung für Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften; der Arbeitgeber kann Beauftragte des Arbeitgeberverbandes (Berufsverbände) hinzuziehen. - Vgl. auch Abteilungsversammlung.

 

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