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Beteiligungsentwertungskonto

Mutterunternehmen, die Schuldner einer Ausgleichsforderung gem. § 24 DM-Bilanzgesetz sind, stellen in Höhe ihrer Verbindlichkeit auf der Aktivseite ihrer Eröffnungsbilanz ein Beteiligungsentwertungskonto ein, soweit sonst ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag auszuweisen wäre. Das Beteiligungsentwertungskonto ist in Höhe der Tilgung der Schuld abzuschreiben. In Höhe des Beteiligungsentwertungskonto ist innerhalb etwaiger Gewinnrücklagen eine Sonderrücklage zu bilden, die nur zum Ausgleich von Verlusten verwendet werden darf.

 

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