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Belegzwang

das Recht des Finanzamtes (§ 97 I AO), vom Steuerpflichtigen Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zum Nachweis von Abzügen, insbes. von Betriebsausgaben, Werbungskosten und Sonderausgaben, zu verlangen. Sprechen andere Tatsachen und Umstände für die Richtigkeit des Abzugs, so entfällt insoweit der Belegzwang - Bei fehlenden Belegen Schätzung nach § 162 AO möglich. Ausstellen unrichtiger Belege ist Steuergefährdung (§ 379 I AO).

 

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