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Begünstigungsvertrag

Lebensversicherungsunternehmen ist es verboten, den Versicherungsnehmern Sondervergütungen zu gewähren oder Begünstigungsverträge abzuschließen (vgl. § 81 VAG, Versicherungsaufsichtsgesetz). Unter Sondervergütungen ist u. a. die Gewährung von Provisionen (Provisionsabgabeverbot) zu verstehen. Ein verbotener Begünstigungsvertrag liegt beispielsweise vor, wenn einzelnen Versicherungsnehmern bei der Prämie, bei der Risikoprüfung oder den Vertragsbedingungen Vorteile eingeräumt werden, die bei gleichartigen Versicherungsverträgen nicht gewährt werden. Wird allerdings ein homogenes Kollektiv versichert (Kollektivlebensversicherung), so dürfen objektiv meßbare Kosten- und Risikovorteile an den Versicherungsnehmer weitergegeben werden.

 

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