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Bankenerlaß

Verwaltungserlaß aus dem Jahr 1949, mit welchem den Finanzbehörden Zurückhaltung in der Aufdeckung von Steuertatbeständen auferlegt worden ist und der eine der Grundlagen des Bankgeheimnisses bildete. Wurde durch ein Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 31. 8. 1979 abgelöst, das mittlerweile als § 30 a Eingang in die Abgabenordnung gefunden hat. Ziel des Bankenerlaß war es, die für den Wiederaufbau als notwendig erachtete Sparkapitalbildung nicht durch rigorose Steuernachforschungen zu gefährden. Auch der Bankenerlaß von 1979 enthält eine Selbstbeschränkung der Finanzverwaltung: (1) Die Finanzämter dürfen von den Kreditinstituten Auskünfte über Kunden nur bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte verlangen; (2) die allgemeine Überwachung von Konten darf nicht verlangt werden; (3) Guthabenkonten und Depots, die mit Legitimationsprüfung errichtet wurden, dürfen bei Außenprüfungen nicht abgeschrieben ("Kontrollmitteilungen") werden (für CpD-Konten gilt die Vorschrift des § 30 a III AO allerdings nicht); (4) in amtlich vorgeschriebenen Vordrucken dürfen Angaben von Konten und Depots nicht verlangt werden; (5) Einzelauskunftsersuchen an die Kreditinstitute sind im Rahmen der Abgabenordnung zulässig (§§ 93 ff. AO); (6) Möglichkeiten der Steuerfahndung nach § 208 AO. Auch die neuerliche Einführung der Quellensteuer als Zinsabschlagsteuer ab 1. 1. 1993 brachte kaum wesentliche Änderungen. Allerdings sieht die derzeitige gesetzliche Regelung zur Besteuerung von Zinseinkünften stichprobenartige Kontrollen der von den Sparern bei den Kreditinstituten einzureichenden Freistellungsaufträge vor.

 

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