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Ausbildungspflicht

eine nach dem BBiG dem Ausbildenden (vgl. auch Ausbilder) gegenüber dem Auszubildenden obliegende Aufgabe (§ 6 BBiG). Dem Auszubildenden müssen die Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind (Ausbildungsabschlußprüfung). Die Ausbildung hat unter Beachtung der Ausbildungsordnung so zu erfolgen, daß das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann. Der Auszubildende darf durch Heranziehung zu anderen, der Ausbildung nicht entsprechenden Dienstleistungen der Erreichung des Ausbildungszieles nicht entzogen werden.

 

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