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Anwerbestopp

Verbot der Anwerbung durch andere Personen und Einrichtungen als die Bundesanstalt für Arbeit (BA), also auch durch Arbeitgeber. Im Ausland nur mit vorheriger Zustimmung der BA zulässig, sofern nicht ein allgemeiner besonderer Auftrag nach § 23 AFG erteilt wurde. Seit 1973 besteht ein Anwerbestopp für Arbeitnehmer aus Nicht-EU-Mitliedstaaten. - Ausnahmen sind geregelt in der Anwerbestoppausnahmeverordnung vom 21. 12. 1990 (BGBl I 3012) m. spät. Änd. - Vgl. auch Arbeitsmarktpolitik 3 c).

 

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