EU-Recht, Grundsatz, daß EU-rechtliche Normen bei einem Konflikt mit anderslautenden nationalem Recht vorrangig anzuwenden sind und dieses dann nur insoweit angewandt werden darf, als es die volle Wirkung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift nicht beeinträchtigt. Gilt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch gegenüber nationalem Verfassungsrecht.