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Anti-Dumping-Verordnung

Bei Einfuhr von gedumpten Waren in das Gemeinschaftsgebiet kann ein Antidumpingzoll erhoben werden, wenn die Überführung der Ware in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft eine Schädigung verursacht. Dumping liegt nach der A.-D.-V. vor, wenn der Preis bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft niedriger ist als der vergleichbare Preis der gleichen Ware beim Verkauf an Verbraucher in ihrem Ursprungsland. Liegt ein solcher Verkaufspreis für Vergleichszwecke nicht vor, so kann der Normalwert der Ware anhand der Herstellungskosten zuzügl. der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten und eines Gewinnaufschlages bestimmt werden.

 

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