Zoll, dessen Einführung mit der Notwendigkeit der Abwehr ausländischen Dumpings begründet wird. Zur Vermeidung des Mißbrauchs des A.-Arguments sind im GATT strenge Bedingungen für die Einführung eines Antidumpingzoll festgelegt, v. a. der Nachweis einer erheblichen Schädigung inländischer Produzenten. Unter den GATT-Bedingungen könnte ein Antidumpingzoll volkswirtschaftlich sinnvoll sein, weil ohne Antidumpingzoll die Gefahr besteht, daß die ausländischen Anbieter die inländischen Konkurrenten mit niedrigen Preisen aus dem Markt drängen und anschließend die Preise heraufsetzen; die abgebaute inländische Industrie würde dann u. U. mit hohen Kosten wieder aufgebaut werden. Die Wirksamkeit der Erhebung eines Antidumpingzoll ist umstritten. - In Fällen der Abwehr eines Sozialdumpings oder eines Valutadumpings handelt es sich nicht um Antidumpingzoll i. S. des GATT, da in beiden Fällen das für den Dumpingbegriff des GATT konstitutive Merkmal der räumlichen Preisdifferenzierung fehlt. - Sonderform: Ausgleichszoll.