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amtliche Werke

sind in amtlichem Interesse veröffentlichte Werke einer mit der Erfüllung öffentlicher hoheitlicher Aufgaben betrauten Stelle (Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen, Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen; nicht: Bearbeitungen wie Übersetzungen ausländischer Gesetze und Entscheidungen), die vom Schutz des Urheberrechts ausgenommen sind (§ 5 UrhG). Für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge sind Gesetze im materiellen Sinne und daher a. W., für einfache Tarifverträge ist die Frage strittig. DIN-Normen sind grundsätzlich keine a. W., sondern private Normwerke, sie können aber dann vom Urheberrechtsschutz ausgenommen sein, wenn sie aufgrund von Verweisungen in Gesetzen, Verordnungen oder Erlassen einen die Verweisungsnorm ergänzenden rechtssatzähnlichen Charakter haben.

 

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