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Änderungskündigung

Abänderungskündigung, Kündigung eines Vertrags, verbunden mit dem Angebot auf Abschluß eines neuen Vertrags. I. d. R. ist die neue Regelung für den Gekündigten ungünstiger als die alte. Zu beachten ist: Eine einseitige Änderung der Vertragsbedingungen, ohne gleichzeitige Kündigung des gesamten Arbeitsverhältnisses ist nie Ä., sondern schlichter Vertragsverstoß, wenn sie nicht durch Direktionsrecht gedeckt ist. - Möglichkeiten für den Arbeitnehmer gem. Arbeitsrecht (§§ 2, 8 KSchG): a) Nichtannahme der Änderungsofferte: Der Arbeitnehmer scheidet mit Ablauf der Kündigungsfrist aus, wenn er nicht gegen die Kündigung ein obsiegendes Urteil erstreitet. Obsiegendes Urteil führt zum Fortbestehen des alten Vertragszustandes. - b) Annahme der Änderungsofferte: Nach Ablauf der Kündigungsfrist gelten die neuen Vertragsbestimmungen. Spricht er innerhalb von drei Wochen den Vorbehalt aus, daß er trotz Annahme Kündigungsschutzklage gegen die Verschlechterung seiner Arbeitsbedingungen verfolgen werde, besteht das Arbeitsverhältnis entsprechend dem Ausgang der Klage zu alten oder neuen Bedingungen fort; das Risiko des Arbeitsplatzverlustes besteht im Falle eines Prozeßverlustes nicht. - Grundsätzlich unzulässig ist die Ä. lediglich bzgl. einzelner Arbeitsbedingungen, z. B. des Lohnes. Wesentliche Vertragsbestandteile, z. B. Beschäftigungsort, Arbeitsentgelt, können auch per Direktionsrecht nicht ohne Ä. zum Nachteil des Arbeitnehmers verändert werden. - Ä. ist normalerweise eine ordentliche Kündigung und unterliegt daher dem Kündigungsschutzgesetz (Kündigung).

 

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