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Zwischenzinsen
1. Diskont, den der Schuldner bei vorzeitiger Rückzahlung der Schuld abzuziehen berechtigt ist. Nach Abzug der Zwischenzinsen verbleibt der Gegenwartswert des Schuldkapitals. Grundsätzlich ist der Schuldner zum Abzug von Zwischenzinsen bei einer unverzinslichen Schuld nicht berechtigt (§ 272 BGB), doch sind abweichende Vereinbarungen zulässig und im Wirtschaftsleben vielfach üblich. - 2. Zwischenzinsen darf vielfach der Zeichner einer Wertpapieremission abziehen, wenn er die Zahlung vor einem bestimmten Termin leistet.
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