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Zwischenaktionär
Vormann des wegen Nichtzahlung der Einlage durch Kaduzierung ausgeschlossenen Aktionärs. Zwischenaktionär sind, soweit Zahlung von den Nachmännern nicht zu erlangen ist, verpflichtet, Einlagen, die binnen zwei Jahren seit Anmeldung der Aktienübertragung zum Aktienbuch von der AG eingefordert werden, einzuzahlen (§ 65 AktG).
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