Lenkungszuweisung, die nur für bestimmte vom Zweckzuweisungsgeber festgelegte Zwecke gewährt werden. Zweckzuweisung werden von den Ländern an die Gemeinden (kommunaler Finanzausgleich) und vom Bund an die Länder (Finanzhilfe, Gemeinschaftsaufgaben) gewährt. - Von den Zweckzuweisungsempfängern wird die Zweckbindung i. a. kritisiert, da sie deren Entscheidungsspielraum einschränkt; von den Zweckzuweisungsgebern wird sie als Mittel zur beabsichtigten Beeinflussung gerechtfertigt.