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Zweckzuwendung
Begriff des Erbschaftsteuerrechts: Eine freigebige Zuwendung unter Lebenden oder von Todes wegen, die nicht einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person zugewendet wird, sondern zur Verwirklichung eines bestimmten Zweckes verwendet werden soll (z. B. für die Armen einer Gemeinde, ein Sammelvermögen). - Zweckzuwendung unterliegen der Erbschaftsteuer; sie ist von dem durch die Zweckzuwendung Belasteten (nicht den Begünstigten) zu tragen (§ 10 I 3 ErbStG).
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