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Zugang zum Betrieb

Berechtigung der Beauftragten der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften nach Unterrichtung des Arbeitgebers, damit die Aufgaben und Befugnisse, die den Gewerkschaften nach dem BetrVG zustehen, wahrgenommen werden können (§ 2 II BetrVG). Nach der Rechtsprechung besteht allein für Zwecke der Mitgliederwerbung (Koalitionsfreiheit) dann kein Zugangsrecht betriebsfremder Gewerkschaftsvertreter nach Art. 9 III GG, wenn Mitglieder der Gewerkschaft als Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind.

 

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