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vorläufiger Versicherungsschutz

in der Lebensversicherung besondere Leistung. Versicherungsschutz für den Antragsteller vor der Antragsannahme durch den Versicherer. Beginn des v. vorläufiger Versicherungsschutz mit dem Tag des Eingangs des Versicherungsantrags in einer der Geschäftsstellen oder der Direktion, spätestens aber mit dem dritten Tag nach Antragsunterzeichnung (mit dem elften Tag beim Bestehen eines Widerrufsrechts), wenn die Zahlung des Einlösungsbeitrags sichergestellt ist. Ende des v. vorläufiger Versicherungsschutz mit dem Beginn des Versicherungsschutzes aus der beantragten Versicherung bzw. der Ablehnung des Antrags, spätestens aber zwei Monate nach dem Antragsdatum. - Die Leistungen aus dem v. vorläufiger Versicherungsschutz sind auf maximal 200 000 DM im Todesfall bzw. auf eine Höchstrente von 24 000 DM aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung beschränkt.

 

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