nach Eingang eines Vergleichsantrags vom Gericht zu bestellender Verwalter. Die Vorschriften über den Vergleichsverwalter gelten sinngemäß (§ 11 VerglO). Der v. vorläufiger Verwalter kann die einstweilige Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen beantragen, soweit diese später als am 30. Tag vor Antragstellung durch Vergleichsgläubiger veranlaßt sind (§ 13 VerglO). - Die Bestellung eines v.vorläufiger Verwalter unterbleibt, wenn die Vergleichseröffnung offensichtlich nicht möglich ist (§ 15 VerglO).