Bund und Länder haben bei der Verfolgung ihrer verkehrspolitischen Ziele "darauf hinzuwirken, daß die Wettbewerbsbedingungen der Verkehrsträger angeglichen werden, und daß durch einen lauteren Wettbewerb der Verkehrsträger eine volkswirtschaftlich sinnvolle Aufgabenteilung ermöglicht wird." (§ 1 II AEG, gleichlautend § 33 BinSchVG und § 7 GüKG.) Eine Koordinierung der Beförderungsentgelte, wie sie die Fassung vor Freigabe der Tarife zum 1. 1. 1994 vorsah, ist damit nicht mehr Gegenstand der Verkehrskoordinierung