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Überholung

Begriff des Zollrechts: Prüfung des Beförderungsmittels, ob eingeführtes Zollgut gestellt worden ist. Der Gestellungspflichtige (Gestellung) ist verpflichtet, die Ü. zu ermöglichen, selbst oder durch andere auf seine Kosten und Gefahr dabei Hilfe zu leisten und auf Verlangen schwer feststellbare, zur Aufnahme von Waren geeignete Stellen anzugeben sowie Beschreibungen des Beförderungsmittels und andere Unterlagen vorzulegen. Eine wesentliche Vereinfachung der Ü. ist bei Vorliegen eines Verschlußanerkenntnisses gegeben.

 

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