1. Bilanzmäßige Abschreibung, die über das rechtlich zulässige Maß hinausgeht. Wird dadurch die Vermögens- und Ertragslage einer Kapitalgesellschaft vorsätzlich unrichtig wiedergegeben oder verschleiert, so ist der Jahresabschluß nichtig (§ 256 V AktG, für GmbH analoge Anwendung); vgl. auch die Strafvorschriften gem. § 331 HGB. - 2. Kalkulatorische Abschreibung auf bilanziell voll abgeschriebene, dem Betrieb aber noch dienende Anlagen. Ü. wird i. d. S. auch als Über-Null-Abschreibung bezeichnet.