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Torkontrolle

Untersuchung der von Arbeitnehmern mitgeführten Gegenstände zur Vermeidung von Werksdiebstählen. Eine arbeitsvertragliche Pflicht zur Duldung von Torkontrolle wird überwiegend bejaht, wenn die Untersuchung im Zuge einer systematischen Präventivkontrolle erfolgt, die alle Arbeitnehmer gleichmäßig erfaßt. Voraussetzung der Zuverlässigkeit einer Torkontrolle ist die gleichmäßige Kontrolle aller Arbeitnehmer (Gleichbehandlung). - Der Betriebsrat hat bei der allgemeinen Regelung ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht in sozialen Angelegenheiten nach § 87 I Nr. 1 BetrVG (Ordnung des Betriebs).

 

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