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Tierkörperbeseitigung
geregelt im Tierkörperbeseitigungsgesetz vom 2. 9. 1975 (BGBl I 2313, 2610). - 1. Tierkörper und Tierkörperteile, die nicht zum menschlichen Genuß verwendet werden, sind so zu beseitigen, daß a) die Gesundheit von Mensch und Tier nicht durch Erreger übertragbarer Krankheiten oder toxische Stoffe gefährdet, b) Gewässer, Boden und Futtermittel durch Erreger übertragbarer Krankheiten oder toxische Stoffe nicht verunreinigt, c) schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht herbeigeführt und d) die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet oder gestört werden. - 2. Beseitigungspflichtig sind die nach Landesrecht zuständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts (Tierkörperbeseitigungsanstalten, vgl. hierzu VO vom 1. 9. 1976, BGBl I 2587) m. spät. Änd. - 3. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis zu 30 000 DM geahndet. Eine Einziehung ist möglich.
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