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Teilgewinnabführungsvertrag

Vertrag, durch den eine AG sich verpflichtet, einen Teil ihres Gewinns oder den Gewinn einzelner Betriebe ganz oder zum Teil an einen anderen abzuführen (§ 292 I Nr. 2 AktG); Form des Unternehmensvertrages. Kein Teilgewinnabführungsvertrag ist ein Vertrag über eine Gewinnbeteiligung mit Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat oder einzelnen Arbeitnehmern sowie eine Abrede über eine Gewinnbeteiligung im Rahmen von Verträgen des laufenden Geschäftsverkehrs oder Lizenzverträgen (§ 292 II AktG).

 

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