Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Täter-Opfer-Ausgleich

Bemühungen, die nach einer Straftat zwischen Täter und Geschädigten bestehenden Probleme, Belastungen und Konflikte zu bereinigen. T.-O.-A wird zumeist von einem Vermittler begleitet, der Einzelgespräche mit den Betroffenen führt und sie zu einer persönlichen Begegnung anregt. Die Gespräche dienen der Aufarbeitung der Tat, ihrer Folgen und der Vereinbarung von Wiedergutmachungsleistungen des Täters an den Geschädigten. Der T.-O.-A ist durch das Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes vom 30.8.1990 (BGBl I 1853) in das Jugendstrafrecht (§ 10 I 3 Nr. 1 JGG) und durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28.10.1994 (BGBl I 3186) im allgemeinen Strafrecht als richterliche Weisungsmöglichkeit aufgenommen worden. Die Bemühungen, einen T.-O.-A zu erreichen, können zur Milderung der Strafe oder zum Absehen von Strafe führen (§ 46 a StGB).

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Tastatur
tätige Reue

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Dividendenschein | Vorschußzinsen | Klimatheorien | Ausfuhr-Vorfinanzierungsversicherung | RAL
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum