1. Begriff des Einkommensteuerrechts: Reisen, die ausschließlich oder doch ganz überwiegend zur Förderung des ausgeübten Berufs unternommen werden. Eine Studienreisen liegt insbes. vor, wenn die Reise im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation, nach Art eines beruflichen Praktikums oder sonst in einer Weise durchgeführt wird, die die Möglichkeit eines anderen (privaten) Reisezwecks so gut wie ausschließt. - 2. Die angefallenen Aufwendungen für Studienreisen in diesem Sinne sind Fortbildungskosten, die als Werbungskostenabzugsfähig sind; Aufwendungen nicht in diesem Sinne gehören nach § 12 EStG zu den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung. Bei St., die beruflich und privat veranlaßt sind, können einzelne Vorgänge als Werbungskosten anerkannt werden, wenn sie sich anhand objektiver Merkmale und Unterlagen von den nicht abziehbaren Lebenshaltungskostentrennen lassen und außerdem nicht von untergeordneter Bedeutung sind (z. B. Spezialkurse, Sprachlehrgänge).