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Stromeinspeisungsgesetz
vom 7. 12. 1990 (BGBl I 2633) m. spät. Änd., regelt die Abnahme und die Vergütung von Strom, der ausschließlich aus Wasser-, Windkraft, Sonnenenergie, Deponiegas, Klärgas oder aus Produkten der biologischen Rest- und Abfallstoffen der Land- und Forstwirtschaft oder der gewerblichen Be- und Verarbeitung von Holz gewonnen wird, durch öffentliche Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU). Nicht erfaßt ist Strom aus großen Wasserkraft-, Deponie- oder Klärgasanlagen sowie Unternehmen mit bedeutender staatlicher Beteiligung. Die EVU sind verpflichtet, den in ihrem Versorgungsgebiet erzeugten Strom aus erneuerbarer Energie abzunehmen und ihn zu vergüten. Die gesetzliche Mindestvergütung beträgt je nach Energieart 65% bzw. 90% des Durchschnittserlöses je Kilowattstunde der EVU aus Lieferungen an Letztverbraucher. - Vgl. auch Einspeisevergütung, Verbändevereinbarung.
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