|
|
Stationierungsschäden
die infolge von Handlungen oder Unterlassungen der alliierten Streitkräfte oder ihrer Mitglieder oder Bediensteten bei Erfüllung ihrer dienstlichen Verpflichtungen entstandenen Schäden (z. B. Manöverschäden). Stationierungsschäden werden nach Maßgabe der Bestimmungen des deutschen Rechts durch die Bundesrep. D. reguliert (Art. VIII des NATO-Truppenstatuts). Antrag binnen 90 Tagen ab Kenntnis des Schadens beim Amt für Verteidigungslasten, in dessen Bereich der Schaden verursacht wurde (Art. 6 ff. des Zustimmungsgesetzes zum NATO-Truppenstatut).
<< vorheriger Begriff |
|
nächster Begriff>> |
|
|
|
Diese Seite bookmarken :
|
|