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Stadtanleihe

von den größeren Städten für werbende Anlagen oder gemeinnützige Zwecke (Krankenhäuser, Schulen etc.) auf dem üblichen Weg durch Vermittlung einer Bank oder eines Bankenkonsortiums ausgegebene Anleihe. Genehmigung der Emission von Stadtanleihe durch den Bundeswirtschaftsminister im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde erforderlich (§ 795 BGB). I. d. R. zum amtlichen Börsenverkehr zugelassen.

 

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